Clankriminalität sei davon geprägt, dass »in die Tatbegehung bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente einbezogen wird«. Auch seien Taten »von einer fehlenden Akzeptanz der deutschen Rechts- oder Werteordnung geprägt«.